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Anfrage zur Sitzung des Ausschusses für Bildung, Soziales und Inklusion am 10.04.2019 Hier: Auswirkungen des KdU-Urteils des SG Köln vom 03.12.2018
Das Sozialgericht Köln hat mit Urteil vom 03.12.2018 (siehe Mitteilungsvorlage Drucksache 499/2018 zum Sozialausschuss vom 21.02.2019) entschieden, dass die Berechnung der Obergrenzen der angemessenen Kosten der Unterkunft (KdU) für Hartz IV-Empfängergemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II im Rhein-Erft-Kreis fehlerhaft ist.
Die Berechnungen entsprechen nicht den Vorgaben an ein sog. „schlüssiges Konzept“, wie sie vom Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung gefordert werden. In dem Urteil des SG Köln wird explizit festgestellt, dass das von der Kreisverwaltung bei dem Gutachter Rödl &Partner im April 2016 eingeholte Konzept den höchstrichterlichen Vorgaben nicht gerecht wird. Das heißt: Das KdU-Konzept von Rödl & Partner war von Anfang handwerklich mangelhaft und juristisch unbrauchbar.
Alle Bescheide des Jobcenters Rhein-Erft, die seit Mitte 2016 auf der Grundlage des Konzepts von Rödl & Partner ergingen und bei Hartz IV-Empfängern zu Kürzungen bei Mietzahlungen oder zu Aufforderungen zum Wohnungswechsel führten, waren somit juristisch angreifbar. Wird das Urteil rechtskräftig, sind gemäß § 44 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB II Korrekturen der Bescheide rückwirkend für mindestens 1 Jahr vorzunehmen. Hierzu haben wir zur Sitzung des Ausschusses für Bildung, Soziales und Inklusion am 10.04.2019 die Verwaltung gebeten, folgende Fragen zu beantworten.
Hier die Anfrage zur Sitzung des Ausschusses für Bildung, Soziales und Inklusion am 10.04.2019 Hier: Auswirkungen des KdU-Urteils des SG Köln vom 03.12.2018
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